martes, 6 de marzo de 2012

Deutschland: Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht übersetzen

 
Unterzeichnet ein ausländischer Arbeitnehmer einen deutschsprachigen Arbeitsvertrag, obwohl er die deutsche Sprache nicht beherrscht, ist dieser wirksam. Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag in die Muttersprache des Arbeitnehmers übersetzen zu lassen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2012 – 11 Sa 569/11).

Der Kläger - ein portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal - war als LKW-Fahrer für die Beklagte tätig. Der deutschen Sprache ist er nicht mächtig. Die Vertragsverhandlungen führte man auf Portugiesisch, den Arbeitsvertrag unterzeichnete der Kläger auf Deutsch. Dort vereinbarte man u. a. auch Ausschlussfristen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht er Zahlungsansprüche auf Arbeitsvergütung und Reisekostenpauschale bei der Beklagten geltend. Diese berief sich auf die vertraglichen Ausschlussfristen.

Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage - ebenso wie die Vorinstanz - ab. Der Kläger habe aufgrund der wirksam im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist keinen Zahlungsanspruch. Es falle in den Risikobereich des Arbeitnehmers, dass er sich den Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung nicht übersetzen ließ. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger eine Übersetzung des Arbeitsvertrags zukommen zu lassen. Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unaufgefordert in die Muttersprache zu übersetzen, gebe es nicht. Auch wenn der Arbeitgeber hier aufgrund der Vertragsverhandlungen gewusst habe, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht beherrschte, leite dies keine Fürsorgepflicht des Unternehmers ab, den schriftlichen Vertrag in der Verhandlungssprache vorlegen zu müssen.
Das Gericht ließ die Revision zum BAG zu.

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